In allen Fragen rund um das Thema häusliche Pflege
sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie!


Erreichbarkeit: 

Wir sind rund um die Uhr, auch Samstag und Sonntag, für Sie zu sprechen.

Beratung:

Wir beraten Sie kostenlos zu allen Fragen der Pflege und Versorgung,
auf Wunsch auch direkt bei Ihnen zu Hause.

  • Entlastungsmöglichkeiten für Pflegende und deren Familie
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Fragen zur Pflegeversicherung  
  • Einrichtung der Wohnung und des Zimmers
  • Pflegebedarf und Pflegehilfsmittel
  • Informationen zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht    
  • Leistungen und Angebote für Demenz- und psychisch Kranke


Pflegeleistungen:

Wir erbringen alle Leistungen der Kranken- und Pflegekassen.


Häusliche Krankenpflege:   §37.1 SGB V

Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst dies(§ 275) festgestellt hat.


Grundpflege:

Ob Sie Pflegesachleistungen aus der Pflegeversicherung erhalten wollen oder Privatzahler sind, Sie können alle pflegerischen Tätigkeiten von uns erbringen lassen.

Pflegesachleistung: Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind.


Hauswirtschaftliche Tätigkeiten:

§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit:                                                                              

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

    1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz und                                 Bewegungsapparat,

    2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,

    3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis oder Orientierungs-           störungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

    1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das              Kämmen, Rasieren, die Darm oder Blasenentleerung,

    2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der                 Nahrung,

    3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An und              Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen       der Wohnung,

    4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der  Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.


Behandlungspflege     §37.2 SGB V  (vom Hausarzt verordnete Behandlungen)

Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

zum Beispiel können dies folgende Behandlungen sein:

  • Medikamente richten und verabreichen
  • Blutzucker- und Blutdruckkontrollen
  • Insulininjektionen
  • alle cutane und intramusculäre Injektionen
  • alle Arten von Verbänden (z.B. Kompressions- Wund- und Decubitalverbände
  • einschließlich Drainagen und Tracheostomie
  • medizinische Einreibungen
  • alle Arten der Anleitung und Schulung in der Häuslichkeit
  • alle Arten der Urinableitung (z.B. Katheter, Fisteln usw.)
  • Psychiatrische Krankenpflege
  • Stoma- und PEG versorgung


Häusliche Pflegeberatung für alle Pflegestufen   (§37.3 SGB XI)

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben

  • bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich
  • bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich

Anspruch auf eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in den Pflegestufen I und II bis zu 16 Euro und in der Pflegestufe III bis zu 26 Euro. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.


Häusliche Schulung:    §45 SGB XI

Die Pflegekassen sollen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Die Schulung soll auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.


Essen:

Über unseren Kooperationspartner können Sie täglich eine gesunde und abwechslungsreiche Ernährung sicherstellen.